Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 128

§ 128 – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig für die Unternehmen des Landes, normal normal 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder normal normal b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint, normal normal normal alpha normal normal für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden, normal normal 2a. für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, normal normal für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, normal normal für Studierende an privaten Hochschulen, normal normal für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist, normal normal für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, normal normal für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, normal normal für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind, normal normal für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, normal normal für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt, normal normal für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5. normal normal normal arabic (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind für bestimmte Unternehmen zuständig, die vom Land kontrolliert werden.
  • Dazu gehören auch Kinder in bestimmten Tageseinrichtungen und während vorschulischer Sprachförderung.
  • Schüler an privaten Schulen und Studierende an privaten Hochschulen fallen ebenfalls unter diese Zuständigkeit.
  • Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für bestimmte Versicherte im kommunalen Bereich durch Rechtsverordnung festlegen.
  • Wenn ein Land die Gemeindeverwaltung ausübt, gelten die gleichen Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich.